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DIE

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Verbandsanschluss
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6.1 Satzungsklauseln: Vereinsstrafen
§ 6.1.1 Zuständigkeit
§ 6.1.2 Form und Frist
§ 6.1.3 Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis
§ 6.1.4 Wahl
§ 6.1.5 Verfahren
§ 6.1.6 Verfahrenskosten
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 7.1 Arbeitspflichtstunden

 

§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
§ 10.a Haftung und Strafen
§ 10.1 Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
§ 10.1.1 Der 1. Vorsitzende
§ 10.1.2 Der Schatzmeister
§ 10.1.3 Der Schriftführer
§ 10.1.4 Der Gewässerobmann
§ 11 Wahl des Vorstands
§ 12 Vorstandssitzung
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Protokollierung
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gramme-Unstrut-Sportfischer Werningshausen Er hat seinen Sitz in Werningshausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “Gramme-Unstrut-Sportfischer Werningshausen e. V.”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Angel-Sports und aller damit verbundenen Aufgaben.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung des Angelsports, die Erhaltung und Pflege der Natur,
die Reinhaltung der vereinseigenen Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und Erholung verwirklicht.

Seine Ziele sollen erreicht werden durch

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, unter Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des VDSF,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop, also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen,
einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes,
c) Beratung der Vereinsmitglieder in allen mit dem Angeln und Naturschutz zusammenhängenden Fragen,
einschließlich ihrer Fortbildung durch Vorträge und Lehrgänge,

d) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zweck der Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf,
Pacht und Erhaltung von Fischgewässern, Freizeitgelände, Anglerheimen und sonstigen Einrichtungen und Anlagen,

e) Förderung der Vereinsjugend,

f) Förderung des Castingsports,

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und
Ordnungen für den angeschlossenen Verband TLAV und dessen Dachverband VDSF ergänzend.
 

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder
in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust
der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstand.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum
Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der
Vereinskameradschaft gilt.

Alternativ:

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des
Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben,
sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an den Kontrollausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Kontrollausschuss schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Kontrollausschuss innerhalb von zwei Monaten
darüber zu Entscheiden. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht
rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt und zusätzlich
mit Wirkung nach Beendigung der Mitgliedschaft: Betretungsverbot der Anlagen und Gewässer des Vereins (aufgrund des Hausrechts.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags
im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als zwei Wochen vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. (Bei voller Entrichtung des Beitrags nicht geleisteter
Arbeitsstunden plus Mahngebühren.) Vereinspapiere, Vereinsmaterialien sind ohne Ersatz zurückzugeben.
 

Disziplinarmaßnahmen:

Statt eines Ausschlusses kann der Vostand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten
b) Entziehung des Jahres-Erlaubnisscheins zum Fischfang in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern
c) Zahlung von Geldbußen von bis zu 500,00 EURO
d) Verweis mit oder ohne Auflage
e) Verwarnung mit oder ohne Auflage
f) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander
g) Weitergabe von Empfehlungen an den Dachverband, zum Entzug von vereinsübergreifenden Angelberechtigungen (Bezirks –
oder Landesgewässerkarten.
Gegen diese Entscheidungen des Vorstandes kann beim Kontrollausschuss Widerspruch eingelegt werden.

 

§ 6.1 Satzungsklauseln: Vereinsstrafen

§ 6.1.1 Zuständigkeit

Eine Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen erfolgt durch ein besonderes Vereinsorgan, den Kontrollausschuss.
Der Kontrollausschuss überprüft auf Antrag eines betroffenen Mitglieds die Rechtmäßigkeit einer Strafentscheidung des Vorstandes.
Die Zweckmäßigkeit einer Vereinsstrafe kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
 

§ 6.1.2 Form und Frist

Ein Antrag auf Überprüfung einer Vereinsstrafe ist nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Strafentscheidung zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist findet eine Überprüfung der Entscheidung nicht mehr statt. Die Anrufung staatlicher Gerichte ist dann gleichfalls ausgeschlossen.

Ein Antrag auf Überprüfung kann schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Vereins gestellt werden.
Zur Rechtswahrung ist es ausreichend, wenn der Antrag in der Geschäftsstelle (Schatzmeister) innerhalb der Monatsfrist eingeht.

Ein fristgerechter Antrag hat in Bezug auf die Strafe aufschiebende Wirkung.
 

§ 6.1.3 Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis

Das Kontrollorgan besteht aus fünf voll geschäftsfähigen Vereinsmitgliedern. Das Kontrollorgan ist entscheidungsfähig,
sobald drei oder mehr Mitglieder für eine Entscheidung zur Verfügung stehen. Soweit sich eine Vereinsstrafe gegen ein Mitglied des Kontrollorgans richtet,
ist dieses von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen. Verbleiben infolge der Selbstbetroffenheit weniger als drei entscheidungsbefugte Mitglieder des Kontrollorgans oder kann in anderen Fällen
(z. B. bei mangelnder Neutralität oder bei Krankheit) nicht innerhalb angemessener Frist entschieden werden, geht die Entscheidungsbefugnis
auf die Mitgliederversammlung über. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist sodann über die Rechtmäßigkeit der Vereinsstrafe zu befinden.
 

§ 6.1.4 Wahl

Die Mitglieder des Kontrollorgans werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Organschaft endet mit der Mitgliedschaft im Verein.
 

§ 6.1.5 Verfahren

Die Mitglieder des Kontrollorgans entscheiden in nicht öffentlicher Sitzung. Der Tagungsort ist das Vereinslokal.
Im Bedarfsfall kann ein anderer Tagungsort bestimmt werden. In der ersten Sitzung der Amtsperiode ist unter den Mitgliedern
des Kontrollorgans ein Vorsitzender zu wählen. Die Stimmenmehrheit entscheidet.

Der Verhandlungstermin und der Verhandlungsort ist den Beteiligten mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
Soweit Schriftsätze eingereicht werden, sind sie dem Verfahrensgegner bekannt zu geben.
Zum Verfahren kann das Kontrollorgan neben den Parteien auch Zeugen und Sachverständige laden.
Im Verfahren ist dem betroffenen Vereinsmitglied Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben.
Soweit eine Partei säumig ist, entscheidet das Kontrollorgan nach Aktenlage, Prozessvertreter sind in dem Verfahren vor dem Kontrollorgan
nicht zugelassen. Es sei denn, auch der Verein bedient sich der Hilfe eines Anwalts.

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheiden die Mitglieder des Kontrollorgans in geheimer Sitzung.
Können die Mitglieder des Organs kein einstimmiges Urteil fällen, entscheidet die Mehrheit. Bei einer Abstimmung hat jedes Mitglied
des Kontrollorgans eine Stimme. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen gilt der innerhalb des Kontrollorgans zur Abstimmung stehender Antrag als abgelehnt.

Das Urteil des Kontrollorgans ist schriftlich zu begründen.

Die getroffene Entscheidung ist dem Beschwerdeführer und dem Vereinsvorstand bekannt zu geben.
Die Entscheidung an den Beschwerdeführer ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Insbesondere ist er darauf hinzuweisen,
dass er die getroffene Entscheidung, wenn sie die Vereinsstrafe bestätigt, innerhalb einer Ausschlussfrist von einem
Monat durch ein staatliches Gericht nochmals überprüfen lassen kann.

 

§ 6.1.6 Verfahrenskosten

Die Mitglieder des Kontrollorgans erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Ihre Auslagen werden jedoch von der Vereinskasse erstattet.

Die den Beteiligten entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben – es sei denn, das Kontrollorgan bestimmt etwas anderes.
Die Kosten für Sachverständige und Zeugen sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrags für das folgende Geschäftsjahr und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung im
Monat August des laufendes Geschäftsjahres festgelegt. Zu dieser Mitgliederversammlung wird schriftlich eingeladen.

Alternativ:
Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
 

§ 7.1 Arbeitspflichtstunden:

Zur Erhaltung der Vereinsanlagen und der Gewässer haben alle Inhaber eines Jahres-Erlaubnisscheines
(aktive Mitglieder), pro Jahr folgende Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten:

vom 16. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr = 8 Arbeitsstunden

ab dem 65. Lebensjahr = keine Arbeitspflicht

oder bei Invalidität durch Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers (Rentenausweis)
Die Arbeitsstunden sind generell an den vom Verein festgesetzten und bekannt gegebenen Terminen abzuleisten.
Befreiungen sind in Ausnahmefällen möglich, jedoch grundsätzlich vor Beginn der Angelsaison schriftlich zu beantragen

Die Ableistung der Arbeitsstunden ist, durch die Eintragungen auf einer selbstgeführten Karteikarte oder Heft nachzuweisen,
diese ist auch bei den Arbeitseinsätzen vorzulegen!

Abgeleistete Arbeitsstunden sind nicht auf andere Mitglieder übertragbar!

Stundenbestätigung hat durch den Leiter des Arbeitseinsatzes zuerfolgen. Nicht Unterzeichnette Arbeitsstunden gelten als nicht geleistet!

Dieser Nachweis ist bis zum 31.12.d.J.; für das er ausgestellt ist, beim Gewässerwart abzugeben.

Nicht abgegebene Nachweise (31.12.d.J.) Zählen als nicht geleistete Arbeitsstunden.

Für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde ist - nach Aufforderung durch den Verein – ein Betrag von 10,00 EURO zu zahlen!
Mitglieder, die die Ableistung der Arbeitspflichtstunden nicht nachgewiesen oder finanziell beglichen haben,
erhalten keinen Jahres-Erlaubnisschein zum Fischfang in unseren Vereinsgewässern bei voller Beitragszahlung.
 

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, das Kontrollorgan und die Mitgliederversammlung.
 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der 1. und 2.Vorsitzende sowie der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Zum weiteren Vorstand, außer den vorgenannten Personen, gehören noch ein Gewässerwart,
ein Jugendwart und ein Schriftführer sowie bis zu fünf Beisitzern.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht also aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Gewässerwart

e) dem Jugendwart

f) dem Schriftführer

g) bis zu fünf Beisitzern.

Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise beschränkt,
dass er bei wichtigen anstehenden Rechtsgeschäften den erweiterten Vorstand anzurufen und dessen Zustimmung einzuholen hat.
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

• Führung der laufenden Geschäfte,

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

• Einberufung der Mitgliederversammlung,

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung,


 

§ 10.a Haftung und Strafen

Geschäftsabschlüsse oder Zusagen, ob schriftlich oder mündlich einzelner Vorstandsmitglieder haben keine Gültigkeit,
für daraus entstehende Schäden haftet der Verursacher selbst. (BGB § 31) Nach schwere und Schadenshöhe und dem Verein daraus
entstandener Schaden ab 500,00 EURO führen zum Ausschluss aus dem Vorstand und dem Verein, bei vollem Schadensausgleich dem Verein gegenüber.
Bei minderschweren Vergehen unter 500,00 EURO kann es zum Ausschluss aus dem Vorstand führen, bei vollem Schadensausgleich dem Verein gegenüber.

§ 10.1 Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes

§ 10.1.1 Der 1. Vorsitzende


Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder
untereinander und zum Verein, beruft form- und fristgerecht die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein,
leitet diese und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die
genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitglieder Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Er wahrt Vereinsinteressen in allen Belangen gegenüber Institutionen, Organisationen und der Öffentlichkeit, nimmt
repräsentative Aufgaben wahr, dient als Ansprechpartner und als Integrationspersönlichkeit und nimmt Ehrungen vor.
Er erstellt einen Jahresbericht für die Jahreshauptversammlung, sowie einen Zwischenbericht für die Mitgliederversammlungen.
 

§ 10.1.2 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte, sorgt für die Einziehung der Beiträge und für eine ordnungsgemäße Buchführung.
Bei Zahlungsverzug um mehr als 10 Tagen schreibt er eine Zahlungserinnerung mit einer Mahngebühr von 5,00 EURO an das betreffende
Mitglied mit Aufforderung zur Zahlung des ausstehenden Betrages mit einer Frist von 14 Tagen. Nach weiterem Ausbleiben der
ausstehenden Mitgliedsbeiträge hat er die 2. Zahlungserinnerung mit einer Mahngebühr von 10,00 EURO gegen Empfangsbestätigung
an das betreffende Mitglied zu richten und dem Vorstand Mitteilung zu machen, der nachfruchtlosem Ablauf
der 2. Frist über den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes entscheidet. Alle laufenden Zahlungen dürfen ohne Anweisung des
Vorstandes geleistet werden (Pacht, Beitrag VDSF und Versicherung) alle weiteren Zahlungen nur nach Anweisung durch den Vorstand.
Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch
Belege nachzuweisen. Der Schatzmeister ist u.a. für die Erstellung des Haushaltsrahmenplanes zur Vorlage und
Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung und für die Koordinierung des Pass- und Zahlungswesens zuständig.
Er erstellt eine Beitragsordnung, einen Jahresbericht für die Jahreshauptversammlung bzw. einen Zwischenbericht für die Mitgliederversammlung.
Schatzmeister ist zugleich Geschäftsadresse des Vereins und zur Weiderleidung an betreffende Vorstandsmitglieder Verpflichtet.
 

§ 10.1.3 Der Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit
Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Anwesenheitslisten und in den Versammlungen und
Vorstandssitzungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat für die ordnungsgemäße Zustellung von Einladungen
an die Mitglieder zu sorgen. Gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Form bekanntzugeben (Beschlusskontrolle).
 

§ 10.1.4 Der Gewässerobmann

Der Gewässerobmann hat für die Erhaltung, die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern sorge zutragen.
Er hat für die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse am und im Wasser zu sorgen. Einen Arbeitsplan, eine Besatzplanung
sowie eine Fangstatistik zu erstellen und somit Angelmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten. Er hat
zur Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht über Arbeitseinsätze, Besatz, gefangener Fische zu erstellen und zu verlesen.
 

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
 

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit;
jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
 

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an
die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet,
wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens
ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung
erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
 

§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte
des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Alternativ:

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt, Gemeinde Werningshausen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt,
wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird,
geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich,
sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzungsneufassung wurde am 14.03.2003 in Werningshausen von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Von der vom Amtsgericht Sömmerda gewünschten textinhaltlichen Berichtigung zum § 9 betreffs Vertretungsbefugnis
des Vorstandes wurde die Mitgliederversammlung am 08.08.2003 in Kenntnis gesetzt und es erfolgte
die Abstimmung. Ergebnis: stimmenmehrheitlich angenommen, keine Gegenstimme, 2 Enthaltungen.

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